Von Aufbewahrungsfristen sind nicht nur Gewerbetreibende betroffen, sondern auch Privatleute. Für Gewerbetreibende werden die Aufbewahrungsfristen im Handelsgesetzbuch geregelt, wie auch in der Abgabenordnung.
Im Allgemeinen unterscheidet man hier zwischen der sechsjährigen und der zehnjährigen Aufbewahrungsfrist. Sechs Jahre sind Handels- und Geschäftsbriefe aufzubewahren, sowie sonstige Unterlagen, sofern sie für die Besteuerung von Bedeutung sind. Die zehnjährige Aufbewahrungsfrist gilt für Rechnungen, Buchungsbelege, Inventare und Jahresabschluss-Unterlagen. Die Aufbewahrungsfrist beginnt jeweils am Ende des Kalenderjahres, in dem die aufzubewahrende Unterlage erstellt wurde.
Für spezielle Branchen oder Anwendungen gibt es davon abweichend spezielle Aufbewahrungsfristen.
Auch Privatpersonen sind verpflichtet, Rechnungen und Belege über steuerpflichtige Leistungen zwei Jahre aufzubewahren. Hier versucht man, einer möglichen Schwarzarbeit entgegen zu wirken. Unterlagen über handwerkliche Leistungen sollten aufgrund einer eventuellen Gewährleistungspflicht bis zu fünf Jahre aufbewahrt werden.